Corona-Information 15 (27. März)
Zu den Verfügungen, Verboten, Beschränkungen gibt es immer wieder Fragen.
Hier ein paar Antworten, die hoffentlich manches verständlicher machen:
Allgemeinverfügung - Was ist derzeit erlaubt, wer hat geöffnet?
In den vergangenen beiden Wochen sind mehrere Allgemeinverfügungen erlassen worden, die die
geltenden Gebote und Verbote regeln. Einige Allgemeinverfügungen sind inzwischen durch neuere Verfügungen (zum Beispiel des Landes vom 22.3.2020) überholt.
Laut Allgemeinverfügung durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und
Gleichstellung gelten ab sofort folgende Verhaltensregeln:
-
Minimieren Sie Kontakte zu Menschen außerhalb Ihres Haushaltes auf das absolut notwendige Maß.
-
Halten Sie dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Menschen ein, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören.
-
Private oder öffentliche Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen sind untersagt. Ausgenommen sind Menschen, die in einer
gemeinsamen Wohnung leben.
Ausdrücklich erlaubt sind:
-
Aufenthalt von Einzelpersonen im öffentlichen Raum
-
körperliche/sportliche Betätigung im Freien
-
das Ausüben beruflicher Tätigkeiten
-
Arztbesuche, medizinische Behandlungen
-
Blutspenden
-
Besuch bei medizinischen Fachkräften, sofern dringend erforderlich (z.B. Psycho- und Physiotherapie)
-
Notwendige Tierarztbesuche
-
Betreuung/Versorgung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen
-
Begleitung Sterbender und Teilnahme an Beerdigungen engster Familienangehöriger
-
Seelsorgerische Betreuung durch einzelne Geistliche
-
Notwendige Besuche von Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen (z.B. Gerichte oder
Behörden)
-
Versorgung, Betreuung und Ausführen von Tieren, für eine Pflicht zur Versorgung besteht
-
Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien
-
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.
Folgende Geschäfte und Betriebe dürfen geöffnet bleiben, weil ihre Güter und
Dienstleistungen zum täglichen oder medizinisch notwendigen Bedarf gehören:
-
Lebensmittelhandel
-
Wochenmärkte
-
Apotheken und Sanitätshäuser
-
Handwerker (Für Handwerker gibt es in der Regel kein Betriebsverbot. Allerdings gibt es Ausnahmen, zum Beispiel Kosmetiksalons. Bei
Mischbetrieben hängt es davon ab, wo der Schwerpunkt liegt)
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Verkauf von Rollstühlen und E-Mobilen bei Bewegungseinschränkungen
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Drogeriemärkte
-
Orthopäden
-
Getränkemärkte
-
Medizinische Fußpflege
-
Großhandel
-
Tierbedarfshandel
-
Brief- und Versandhandel
- Post
-
Banken, Sparkassen und Geldautomaten
-
Tankstellen
- Kfz- oder Fahrrad-Werkstätten
-
Reinigungen
-
Zeitungsverkauf
-
Waschsalons
-
Hörgeräteakustiker
-
Optiker
-
Physiotherapie (nur mit ärztlicher Bescheinigung)
-
Gastronomische Abhol- und Lieferdienste (Bedingung: 1,5 Meter Mindestabstand zwischen den Kunden, nicht mehr als eine Person pro 10
Quadratmeter)
Ein Betriebsverbot gilt für folgende Einrichtungen und Betriebe:
-
Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
-
Gastronomie (mit Ausnahme von Außer-Haus-Angeboten und Lieferdiensten)
-
Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von
Eigentumsverhältnissen
-
Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche
Einrichtungen
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Friseursalons
-
alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
-
Tattoo-Studios
-
Nagel- und Kosmetikstudios
-
Kinos,
-
Zoos,
-
Freizeit- und Tierparks
-
Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
-
Spezialmärkte,
-
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
-
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (z.B. Lovemobile) ebenso wie Straßenprostitution.
-
Messen und Ausstellungen
-
Bau- und Gartenmärkte (für Privatkunden)
-
Touristischer Betrieb in Beherbergungsstätten (Hotels, Camping-/Wohnmobilstellplätze, private/gewerbliche Vermietung von
Ferienwohnungen/-zimmern, Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten, Kur- und präventive Reha-Einrichtungen)(Bereits beherbergte Personen müssen spätestens bis zum 25. März 2020 die Rückreise
antreten. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.)
-
Versicherungsbüros
Was passiert
bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung?
Verstöße gegen die erlassenen Regeln stellen laut Allgemeinverfügung "Ordnungswidrigkeiten
nach §73 Absatz 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 Euro geahndet."
…..
Müssen
Autowaschanlagen schließen?
Selbst-Waschboxen sind wegen der Tröpfchen-Übertragung problematisch und müssen schließen.
Waschstraßen, in denen Kunden ohne weitere Kontakte im geschlossenen Auto sitzen bleiben, stellen aus Sicht der Region keine Gefahr dar und dürfen nach jetziger Einschätzung offen
bleiben.
Müssen Verkaufsstände für Lebensmittel
schließen?
Wenn in dem Stand Lebensmittel zum frischen Verzehr zubereitet werden, muss der Stand
schließen, weil dies Wartesituationen mit sich bringt. Verkaufsstände, die nur Waren anbieten, aber nicht zubereiten, können nach jetziger Einschätzung geöffnet bleiben.
Die nachstehende Fragen und Antworten sind chronologisch aufgebaut, d.h. Fragen und Antworten zu kürzlich getroffenen Maßnahmen
finden Sie zu Beginn.
Wir wollen unsere direkten Nachbarn (ca. 5 Personen) zum Angrillen einladen und uns über gegenseitige Unterstützung bei Corona
austauschen – dürfen wir das?
Angrillen können Sie gerne – aber ohne Nachbarn! Es sind jegliche private Feiern, Events und Zusammenkünfte (mit Personen, die nicht
im gleichen Haushalt leben) untersagt. Tauschen Sie sich über die Hecke aus (1,5 Meter Abstand), telefonieren Sie oder verabreden Sie sich vielleicht mal über Sykpe, Facetime o.ä. Es gibt viele
kreative Möglichkeiten, sich auszutauschen.
Woher bekomme ich jetzt eigentlich meine Zigarren bzw. das Liquid für
E-Zigarretten?
Auch wenn das aus Sicht eines möglicherweise täglichen Konsums schwer nachvollziehbar ist:
Es handelt sich dabei um keine klassische Waren des täglichen Bedarfs. Reine Tabakgeschäfte oder E-Zigaretten-Shops sind daher geschlossen.
Ich würde mir gerne eine neue Brille fertigen lassen – was dürfen die
Optiker?
Die Optiker haben als Dienstleister im Gesundheitswesen weiterhin geöffnet, denn natürlich
müssen beispielsweise Brillen repariert werden können. Der Verkauf (z.B. neues Modell) gehört hingegen nicht dazu. Möglich wäre dies nur, wenn Sie auf die Brille zwingend medizinisch angewiesen
sind und Ihre bisherige irreparabel beschädigt ist.
Das Wetter ist grandios und man hat Zeit für den Garten – was ist mit Bau- und
Gartenmärkten?
Bau- und Gartenmärkte haben nur noch für gewerbliche Kunden (Handwerker etc.) geöffnet. Es
sei denn, Sie benötigen dort etwas zwingend, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person oder von Eigentum abwenden zu können.
Bei uns steht zum Monatswechsel ein Umzug an – wieviele Personen dürfen mir helfen?
Umzüge sollten wenn möglich mit einer professionellen Umzugsfirma unter strenger Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
den einzelnen Mitarbeitern durchgeführt werden.
Bei einem unbedingt notwendigen Umzug, der nicht mit einem Unternehmen stattfinden kann, sollte vor allem auf die Familie gesetzt werden, da höchsten zwei externe Privatpersonen mithelfen dürfen.
Auch dann ist bei allen Verrichtungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Ich muss täglich mein Pferd versorgen und bewegen – darf ich noch zum Stall fahren?
Selbstverständlich. Die Versorgung, Betreuung und Ausführung von Tieren ist nicht eingeschränkt. Im Stall gilt aber gleichermaßen das
Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Menschen (natürlich nicht zum Tier).
Was genau ist mit dem Kontaktverbot gemeint?
Bei der am 23.03.2020 veröffentlichten Allgemeinverfügung zum „Kontaktverbot“ geht es vorrangig darum, Zusammenkünfte von Menschen auf
das absolut notwendige Minimum zu reduzieren. Die Vermeidung von Sozialkontakten außerhalb der Familie bzw. der in einem Haushalt lebenden Menschen ist aktuell das wichtigste Mittel, um
die Verbreitung des Virus zu verlangsamen.
Darf ich jetzt gar nicht mehr raus?
Der Aufenthalt draußen ist nicht verboten, aber der Mindestabstand von 1,50 Meter zu Menschen, mit denen man nicht zusammen in einem
Haushalt lebt, ist zwingend einzuhalten.
Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, an erforderlichen Terminen und Prüfungen, die
Hilfe für andere oder auch individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
Darf ich mich wenigstens mit meinen engsten zwei Freundinnen/Freunden draußen treffen?
Nein! Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind zu unterlassen und
werden unterbunden.
Von diesem Verbot wird nur Abstand genommen, wenn die teilnehmenden Personen
-
in gerader Linie verwandt sind,
-
Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sind,
-
Personen sind, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Grünen unmittelbar
zusammenarbeiten müssen oder
-
Personen sind, die bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (z.B. ÖPNV),
-
an Beerdigungen im engsten Familienkreis teilnehmen,
-
in Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sind,
-
zu Blutspendedienste und -terminen gehen. Es soll dazu ermuntert werden.
Meine Lebensgefährtin/Mein Lebensgefährte wohnt in einer anderen Stadt – dürfen wir uns noch sehen?
Ja. Der Besuch bei Lebensparterinnen/Lebenspartner ist weiterhin möglich.
Dürfen wir noch die Großeltern besuchen?
So schwer es fällt, aber wir schützen insbesondere ältere Menschen am besten, wenn wir darauf in der nächsten Zeit verzichten.
Verboten ist es aber nicht.
Dürfen Elternteile, die von ihren Kindern getrennt leben oder nicht dauerhaft zusammen leben ihre Kinder weiterhin besuchen oder
treffen?
Ja, Elternteile dürfen ihre Kinder weiterhin besuchen (und umgekehrt). Allerdings sollten auch hier weitere soziale Kontakte mit
Dritten vermiedene werden. Außerdem sollte die grundsätzlichen Regelungen zum Kontaktverbot beachtet werden.
Ich muss regelmäßig zur Physiotherapie – geht das noch?
Gerade in der Physiotherapie ist der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht einhaltbar. Daher
sind therapeutische Leistungen nur noch dann durchzuführen, wenn dies die gesundheitliche Situation erfordert, zum Beispiel um die Folgen eines Schlaganfalls zu minimieren. Das bedeutet, dass
sich die gesundheitliche Situation durch ein vorübergehendes Aussetzen der Behandlung nicht verschlimmern sollte. Bei vorhandenen Rezepten bzw. laufenden Maßnahmen sollte der Physiotherapeut über
die Notwendigkeit aufgrund seines Fachwissens selbst entscheiden, bzw. sich im Zweifelsfall noch einmal an den verordnenden Arzt werden.
Wir haben einen Trauerfall in der Familie – wie können wir in dieser Zeit angemessen Abschied nehmen und die Beerdigung
durchführen?
Eine Trauerfeier bzw. Beerdigung darf und soll natürlich durchgeführt werden, diese ist aber auf den engsten Familienkreis zu
beschränken. Bitte beachten Sie auch bei diesem Anlass die Einhaltung des Mindestabstands.
Wir sind zu viert in einer Fahrgemeinschaft organsiert – gilt hier auch das Kontaktverbot?
Hier gelten die gleichen Regelungen wie öffentlichen Personennahverkehr – es muss ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden.
In normalen PKW’s dürfte dieser Abstand kaum hergestellt werden – insofern ist eine Fahrgemeinschaft nur mit zwei Personen möglich.
Darf ich noch mit meinen Hunden Gassi gehen?
Unbedingt, aber beim Treffen anderer Hundebesitzer Abstand wahren.
Darf wenigstens der beste Freund/die beste Freundin meines Kindes zu Besuch kommen?
Leider nein!
Mir ist so langweilig - darf ich meine Freundin/meinen Freund (nicht Lebensgefährten) besuchen?
Nein, auch hier greift das das Kontaktverbot.
Dürfen wir als Familie, wir haben drei Kinder, noch gemeinsam rausgehen?
Ja! Aber draußen Abstand zu anderen Personen halten.
Dürfen wir als Wohngemeinschaft, wir sind zu fünft, gemeinsam rausgehen?
Ja, in diesem Fall sollten Sie aber ihre Personalausweise dabei haben, da eine Gruppe von vermutlich Gleichaltrigen sicher durch die Ordnungskräfte kontrolliert wird. Und natürlich gilt der
Mindestabstand von 1,5 Meter zu Personen außerhalb ihrer WG.
Und was passiert, wenn ich mich nicht an diese Regeln halte?
Bitte beachten: Das ist nicht wie „bei Rot über die Ampel gehen“! Die Einhaltung dieser
Regeln wird sehr konsequent durchgesetzt werden – wenn nötig mit Zwangsmitteln. Verstöße werden unmittelbar mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet, schwere Verstöße werden
strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Mein Termin im Schlaflabor wurde abgesagt oder das Labor geschlossen, was kann ich tun?
Schlaflabore sind sehr unterschiedliche Einrichtungen. Es gibt sowohl ambulante als auch stationäre Schlaflabore. Viele sind an
Krankenhäuser angeschlossen und können Ihre Patienten derzeit nicht wie terminlich vereinbart aufnehmen.
Für viele Patienten ist eine zusätzliche Wartezeit zwar misslich aber nicht unbedingt bedrohlich. Allerdings gibt es Fälle, in denen
es sich um die Einleitung einer Heimbeatmung handelt. Diese Personen können in der Regel nicht so lange warten.
Die Schlaflabore haben die Möglichkeit sich entsprechend zu organisieren, um die kritischen Patienten versorgen zu können. Die
Versorgung von kritischen Fällen kann und wird im Einzelfall geregelt.
Welche Einrichtungen des Handels bleiben nunmehr geöffnet bzw. welche Dienstleistungen
gibt es weiterhin?
Geöffnet bleiben alle Einrichtungen, die für das tägliche Leben benötigt werden und die
eine lückenlose Versorgung sicherstellen.
Das sind:
-
der gesamte Einzelhandel für Lebensmittel, d.h. Supermärkte, Discounter, Bäckereien sowie
Getränkemärkte
-
die Wochenmärkte
-
Apotheken, Drogerien und Sanitätshäuser
-
Banken sowie Sparkassen und Poststellen
-
Optiker und Hörgeräte-Akkustiker
-
Märkte für Tierbedarf
-
Tankstellen und Zeitungsverkauf
-
Kfz- und Fahrradwerkstätten
-
Reinigungen und Waschsalons
-
der Großhandel
Bau- und Gartenbaumärkte bleiben nur noch für gewerbliche Kunden geöffnet, d.h. nicht mehr
für den Privatpersonen.
Lieferdienste (Essen, Getränke etc.). und Außerhausverkauf sind weiterhin
zugelassen.
Gleichermaßen bleiben die Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich für unaufschiebbare
medizinische Dienstleistungen (z.B. Physiotherapie oder Psychotherapie) geöffnet.
Für alle Einrichtungen gilt zwingend die
Einhaltung und Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern in den Geschäftsräumen. Im Zweifel ist der Zugang anzahlmäßig temporär zu beschränken.
Kann eine generelle Ausgangssperre verhindert werden?
Die Bundes- wie auch Landesregierung sieht diesen Schritt zur Eindämmung und Verlangsamung der Virusausbreitung als letzten Schritt
an. Dieser ist bislang in Niedersachsen nicht erfolgt. Es liegt aber an jedem Einzelnen sicherzustellen, dass die derzeit geltenden Regeln eingehalten und befolgt werden.
Und diese sind ganz schlicht:
-
Halten Sie Abstand (ZWEI METER)!
-
Vermeiden Sie alle unnötigen Sozialkontakte!
-
Waschen Sie sich regelmäßig und gründlich die Hände!
-
Und … bleiben Sie möglichst zuhause!
Ab nächste Woche wird es für uns schwierig mit der Kinderbetreuung - wie verhält es sich genau mit der Notbetreuung?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig
sind.
Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
-
Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
-
Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
-
Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
-
Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
Diese Berufsgruppen zählen in der aktuellen Situation zu den gesamtgesellschaftlich zwingend aufrechtzuerhaltenden Bereichen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung reicht es auch, wenn allein eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter zu einer der oben genannten Berufsgruppen zu rechnen ist.
Das Angebot der Notbetreuung wird auch während der regulären Osterferien aufrecht erhalten.
Welche Lokale sind denn jetzt genau geschlossen?
Das ist einfach - alle Lokale, Gaststätten, Restaurants, auch Fast-Food-Restaurants
und Mensen sowie Kneipen und Bars etc. sind seit Sonnabend, 21.03.2020, 18 Uhr, bis auf Weiteres geschlossen. Außer-Haus-Verkauf, also Thekenverkauf und
Lieferdienste, sind hiervon aber nicht betroffen, sofern die Hygiene-Regeln eingehalten werden.
Die vielen Informationen zu Corona überfordern mich und ich weiß nicht, worauf ich achten muss oder ob ich zur Risikogruppen
gehöre?
Gemeinsam mit der AOK hat das Land Niedersachsen eine Corona-Hotline eingerichtet: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
„Corona-Hotline des Landes Niedersachsen“ können unter anderem auf allgemeine Fragen wie Gesundheitsschutz und Symptome sowie auch auf Fragen zu Quarantäne Antwort geben.
Die Hotline ist unter der Telefonnummer 0511 4505-555 von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9 und 18 Uhr
erreichbar.
Die Barmer-Krankenkasse hat unter 0800 8484111 ebenfalls eine Hotline geschaltet, die allen offensteht.
Muss ich jetzt doch Angst vor leeren Regalen im Supermarkt haben und Vorräte
anlegen?
Nein! Geöffnet bleiben alle Einrichtungen, die für das tägliche
Leben benötigt werden und die eine lückenlose Versorgung sicherstellen. Mit Erlass vom 17.03.2020 hat die Landesregierung darüber hinaus das Sonntagsverkaufsverbot aufgehoben. Aktuell haben viele
Händler hiervon noch nicht Gebrauch gemacht, informieren Sie sich daher vor Ort, ob ein Sonntagverkauf angeboten wird. Vermeiden Sie bei Ihren Einkaufen die üblichen Stoßzeiten (z.B.
Freitagnachmittag, Sonnabendmittag etc.).
Und auch in den Supermärkten gilt: Abstand halten | Hände waschen | Bargeld
vermeiden
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert darüber hinaus weitergehend zu Themen wie Ernährung, Landwirtschaft
und Tierhaltung im Kontext Coronavirus. Dieses finden Sie hier:
https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html;jsessionid=AAD0A2CEA37A8DB935D2329B280C085B.1_cid376
Die Schulen sind geschlossen, mein Kind ist zuhause und ich muss weiter arbeiten – was soll ich tun?
Die Corona-Krise fordert uns alle, verantwortlich mit der Situation umzugehen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die
Situation wird viele Fragen aufwerfen, die nicht alle sofort umfänglich beantwortet werden können. Wir setzen und hoffen auf große Problemlösungskompetenz vor Ort in dieser Notlage.
Es gilt:
-
Der Unterricht fällt ersatzlos aus, ebenso der Betrieb von allen Kindertageseinrichtungen und erlaubnispflichtigen
Kindertagespflegestellen.
-
Die Kinder und Jugendlichen sollen zuhause sein.
-
Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen findet statt - auch in den Osterferien.
Das Kultusministerium hat hierzu umfangreiche Antworten zu den derzeit wichtigsten Fragestellungen veröffentlicht. Diese finden Sie
hier:
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/basisinformationen_zu_covid_19_corona/fragen_und_antworten_zu_einrichtungsschliessung_und_notbetreuung_fur_schulen/fragen-und-antworten-zu-einrichtungsschliessung-und-notbetreuung-fur-schulen-186236.html
Auch Kindertageseinrichtungen wie Hort und Kindergarten haben geschlossen – welche Möglichkeiten habe ich dort über die
Notbetreuung?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte in sog. kritischen Infrastrukturen tätig
sind. Auch während der am 30.03.2020 beginnenden Osterferien sind diese Infrastrukturen aufrechtzuerhalten, insofern wird es auch in dieser Zeit eine Notbetreeung geben. Diese ist insbesondere
für folgende Berufsgruppen vorgesehen:
-
Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
-
Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen,
-
Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
-
Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
Die vorgenannten Berufsgruppen zählen in der aktuellen Situation zu den gesamtgesellschaftlich zwingend aufrechtzuerhaltenden
Bereichen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Das Kultusministerium hat hierzu umfangreiche Antworten zu den derzeit wichtigsten Fragestellungen veröffentlicht. Diese finden Sie
hier:
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/basisinformationen_zu_covid_19_corona/fragen_und_antworten_zu_einrichtungsschliessung_und_notbetreuung_fur_kindertageseinrichtungen/fragen-und-antworten-zu-einrichtungsschliessung-und-notbetreuung-fur-kindertageseinrichtungen-186238.html
Für mich kommt die Notbetreuung für meine Kinder nicht in Betracht – auf was muss ich dennoch achten?
Familiäre Lösungen, wie beispielsweise bei den Großeltern sind grundsätzlich zu vermeiden. Insbesondere die nachstehenden Personen
gehören zu den Risikogruppen und sollten auf keinem Fall bei einer Kinderbetreuung eingebunden werden:
-
ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50–60 Jahren)
-
Personen mit bestimmten Vorerkrankungen:
des Herzens (z.B. koronare Herzerkrankung),
der Lunge (z.B. Asthma, chronische Bronchitis),
-
Patienten mit chronischen Lebererkrankungen
-
Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
-
Patienten mit einer Krebserkrankung.
-
Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von
Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison)
Mein Bruder arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen – was ist dort mit Notbetreuung gemeint?
Soweit eine Betreuung notwendig und zuhause sichergestellt ist, dann darf ihr Bruder die Werkstatt nicht mehr betreten, bleibt also
zuhause. Dieses Betretungsverbot ist zum Schutz der Menschen mit Behinderungen für Werkstätten (für Menschen mit Behinderungen - WfbM), Tagesförderstätten (Tafö) und andere (teilstationäre)
vergleichbaren Leistungsangebote der Eingliederungshilfe erlassen worden.
Dies bedeutet, dass fast alle Bereiche der WfbM, Tafö u. ä. geschlossen werden. Die Träger dieser Angebote haben aber für die Leistungsberechtigten, deren Betreuung anders nicht sichergestellt
werden kann, einen Notdienst anzubieten.
Kann ich derzeit zumindest einen Kurzurlaub in Niedersachsen machen?
Leider nein! Ab sofort ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Dieses gilt für:
-
Hostels und Jugendherbergen
-
die private wie auch gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienzimmern bzw. von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (z.B. auch
AirBnB)
-
Campingplätze und Wohnmobilstellplätzen
Die gilt auch für Betreiber von Kur- und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen sind hiervon aber nicht
betroffen.
Ich bin gerade in Niedersachsen im Urlaub – muss ich sofort abreisen?
Nach Möglichkeit sollten Sie bis Donnerstag, 19.03.2020, spätestens aber am kommenden Mittwoch, 25.03.2020, Ihre Rückreise angetreten
haben.
Für Ostern habe ich bereits ein Hotel gebucht – fällt das auch unter die Regelung?
Leider ja! Die aktuellen Maßnahmen sind bis Sonnabend, den 18. April 2020, festgelegt und umfassen daher auch die beliebte
Osterreisezeit.
Meinen Urlaub in Niedersachsen habe ich bereits bezahlt – wer bezahlt mir jetzt die Kosten aufgrund dieser Maßnahmen?
Dies ist von vielen Faktoren abhängig und kommt auf den Einzelfall an. Sie finden eine Übersicht zu gesetzlichen Regelungen
hier.
Die aktuellen Maßnahmen betreffen meinen Betrieb immer mehr – wie kann ich
Unterstützung bekommen?
Das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat hinsichtlich der Fragen von Unternehmen und Betrieben eine Informationsseite eingerichtet:
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faqs-186294.html
Als Arbeitnehmer bin ich immer mehr verunsichert, was ich darf oder was ich muss in Zeiten der Corona-Epidemie?
Diese und viele andere arbeitsrechtliche Fragen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html;jsessionid=4D7B22DE135C2167A2CD64BC1B279E7C?nn=67370
Bekomme ich persönlich eine Entschädigung, weil mein Betrieb jetzt schließt oder ich
in Kurzarbeit muss oder mein Hotel das Zimmer storniert?
Nein, eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§56) erhält nur, wer
aufgrund einer behördlichen Anordnung durch das regionale Gesundheitsamt in Quarantäne genommen wird.
Die aktuellen Anordnungen beispielhaft zur Unterrichtsuntersagung, Beschränkung des Zugangs
zu den Inseln, Beschränkungen des Betriebs von Gaststätten oder im Hotelbetrieb etc. sind nach § 28 IfSG ergangen. Hierfür ist nach dem Infektionsschutzgesetzt keine Entschädigung
vorgesehen.
Was genau ist ab sofort geschlossen?
Bei der Entscheidung vom 16.03.2020 geht es primär um eine deutliche Einschränkung der
sozialen Kontakte im öffentlichen Bereich.
Insofern ist ab 17.03.2020 vom Grundsatz alles geschlossen, was nicht etwas weiter oben
unter „Geöffnet bleiben:“ aufgeführt wird.
Folgende Einrichtungen sind für Publikumsverkehr zu schließen:
-
Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken sowie Kulturzentren und Einrichtungen, die ein ähnliches Format
haben
-
Theater, Opern, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Museen, Bibliotheken, und ähnliche Einrichtungen
(unabhängig von der Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen)
-
Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos wie auch Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten
(z.B. Indoorspielparks, Kletterparks, Minigolf, EscapeRooms etc.), Spezialmärkte, Spielhallen und Spielbanken wie auch Casinos, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
-
Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen
-
alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht für das tägliche Leben benötigt
werden bzw. zur Sicherstellung der Versorgung dienen (hierzu gehören auch Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufszentren)
Ebenfalls ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten
Sportanlagen eingestellt. Hierzu gehören alle Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen.
Und leider gehören hierzu auch alle Spielplätze, Spielparks wie auch
Indoor-Spielplätze.
Wie lange wird dieser Zustand anhalten?
Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung haben dieses Maßnahmenpaket mit der
Gültigkeit bis zum 18. April 2020 festgelegt. Eine Verlängerung ist möglich.
Darf ich mit meinen Kinder noch auf den Spielplatz?
Leider nein! Mit der Entscheidung vom 16.03.2020 sind alle Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen gesperrt.
Fallen öffentliche Trimmdichpfade auch unter die Beschränkungen bei
Sportstätten?
Die Nutzung dieser Gerätschaften ohne jegliche Desinfektionsroutinen birgt gleichermaßen
ein Ansteckungsrisiko – insofern fallen auch diese Einrichtungen unter die Sperrung. Allerdings spricht nichts gegen Bewegung an der frischen Luft, sofern Sie dabei den Kontakt zu Menschen
vermeiden.
Finden überhaupt noch öffentliche Veranstaltungen statt?
Nein, alle öffentlichen Veranstaltungen, seien es Konzerte, Lesungen, Vorträge, Führungen
etc. sind bis zum 18.04.2020 verboten.
Wie verhält es sich bei Angeboten der Kirche bzw. von religiösen
Glaubensgemeinschaften?
Jegliche Zusammenkünfte (auch Gottesdienste) in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die
Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften wie auch Treffen in den Gemeindezentren sind verboten.
Gelten die ganzen Einschränkungen auch für die Ausübung meiner Arbeit?
Nein, die getroffenen Regelungen zielen auf die Beschränkungen der sozialen Kontakte im öffentlichen Raum und nicht unmittelbar auf
Ihr Arbeitsverhältnis. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrem Arbeitgeber, ob und wie hierzu Regelungen getroffen worden sind.
Wie ist das mit Handwerkern? Kann ich noch Aufträge vergeben oder entsprechende
Dienstleistungen abrufen?
Ja, Handwerker und andere Dienstleister unterliegen keinen Beschränkungen. Zu beachten sind
gleichwohl die allgemeinen Hygieneregeln.
Darf ich noch mit dem Bus oder der Bahn fahren?
Ja, die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr unterliegt derzeit nicht den vorgenannten Einschränkungen. Gleichwohl gilt auch
hier besondere Achtsamkeit und das Gebot der Kontaktreduzierung und Einhaltung der hygienischen Standards.
Wie verhält es sich beim Besuch von Freunden oder Familienmitglieder im Krankenhaus?
Grundsätzlich besteht ein Besuchsverbot in Krankenhäusern, Kliniken wie auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Ausgenommen sind hiervon Besuche:
- von werdenden Vätern,
- von Vätern neugeborener Kinder,
- von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen
- und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten.
Dürfen Großeltern, Familienmitglieder, Freunde in Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit
Behinderungen besucht werden?
Nein, gerade diese Bevölkerungsgruppen gehören zu den besonders gefährdeten Personen mit einem besonders hohen Risiko für schwere
Krankheitsverläufe.
Insofern besteht hier ein generellen Besuchs- und Betretungsverbot.