Hundeanleinpflicht - Informationen

Vom 1. April bis einschließlich 15. Juli gilt wegen der Brut- und Setzzeit eine Leinenpflicht für Hunde.

Dieses ergibt sich aus dem Niedersächsischen Gesetz

über den Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG).

Hier steht im § 33 unter anderem:

In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

 

1.

dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

a)

nicht streunen oder wildern und

b)

in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,

Eine Zuwiderhandlung stellt nach dem selben Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Erfahrungen haben gezeigt, dass die Stadt Seelze als Verfolgungsbehörde beim Erstverstoß ein Bußgeld von 80-100 Euro verlangt.

Bei einem wiederholten Verstoß erhöht sich das geforderte Bußgeld.

 

Auch wenn manche Hundebesitzer - vielleicht auch zu Recht - der Meinung sind, dass ihr Hund keine Gefahr für Jungvögel oder -tiere darstellt, sollte sich jeder an die Anleinpflicht halten.

Allein das Erschrecken jungen Wildes kann dazu führen, dass es nicht überlebt.

 

Übrigens: In besonders ausgewiesenen Schongebieten gilt ganzjährig Leinenpflicht.

Dazu gehören vor allem die Wälder, in unserem Gebiet also das "Große Holz" und der Riepen.

Wer die dazugehörige Verordnung lesen möchte, kann hier klicken.

Und wer nachschauen möchte, welches die Schongebiete sind, kann sich dazu hier die entsprechende Karte anschauen.

 

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